Der Grosse Gemeinderat tagt an 6 Sitzungen im Jahr. Die Sitzungen finden üblicherweise im Kirchgemeindehaus an der Oberdorfstrasse 6 statt und sind öffentlich.
19.30 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
Traktandenliste
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen das Wahlgeschäft Beschluss Nr. 3 kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Wird sie nicht angefochten, tritt die Wahl ab dem 12. Februar 2024 in Kraft.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie ab dem 4. März 2024 in Kraft.
Die Sitzung findet mangels Traktanden nicht statt.
19.30 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie ab dem 8. Juli 2024 in Kraft.
19.00 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen die Wahlgeschäfte Nr. 3 und 4 (Beschluss Nr. 2 und 3) kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten die Wahlen ab dem 2. September 2024 in Kraft.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie ab dem 23. September 2024 in Kraft.
19.30 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
Traktandenliste
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Beschluss Nr. 3 (Geschäft Nr. 4) wird den Stimmberechtigten am 24. November 2024 im Rahmen einer Gemeindeabstimmung zum Entscheid unterbreitet.
Beschluss Nr. 4, 5 und 6 (Geschäfte Nr. 5, 6 und 7) unterliegen gemäss Art. 29 Organisationsreglement der Gemeinde Münchenbuchsee dem fakultativen Referendum.
Gegen das Wahlgeschäft (Nr. 10) Beschluss Nr. 9 kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Wird sie nicht angefochten, tritt die Wahl ab dem 4. November 2024 in Kraft.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie ab dem 25. November 2024 in Kraft.
19.00 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
Anschliessend Prix Buchsi-Verleihung
Anmerkung
Die Geschäftsakten liegen bis 5. Dezember 2024 bei der Präsidialabteilung öffentlich auf. Ferner verweisen wir auf unsere Website www.muenchenbuchsee.ch.
Die Sitzungsunterlagen werden rechtzeitig vor der Sitzung an dieser Stelle publiziert.
Die Sitzungsunterlagen werden rechtzeitig vor der Sitzung an dieser Stelle publiziert.
Die Sitzungsunterlagen werden rechtzeitig vor der Sitzung an dieser Stelle publiziert.
Die Sitzungsunterlagen werden rechtzeitig vor der Sitzung an dieser Stelle publiziert.
Die Sitzungsunterlagen werden rechtzeitig vor der Sitzung an dieser Stelle publiziert.
Die Sitzungsunterlagen werden rechtzeitig vor der Sitzung an dieser Stelle publiziert.
19.30 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen die Wahlgeschäfte Beschluss Nr. 2 und 3 kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten die Wahlen ab dem 13. Februar 2023 in Kraft.
Das Geschäft Beschluss Nr. 4 wird den Stimmberechtigten am 18. Juni 2023 im Rahmen einer Gemeindeabstimmung zum Entscheid unterbreitet.
Das Geschäft Beschluss Nr. 6 unterliegt gemäss Art. 29 Organisationsreglement der Gemeinde Münchenbuchsee dem fakultativen Referendum.
Die Sitzung findet mangels Traktanden nicht statt.
19.30 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen das Wahlgeschäft Beschluss Nr. 2 kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Wird es nicht angefochten, tritt die Wahl ab dem 19. Juni 2023 in Kraft.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie ab dem 10. Juli 2023 in Kraft.
19.30 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
Traktandenliste
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen die Wahlgeschäfte Nr. 3 und 4 (Beschluss Nr. 2 und Nr. 3) kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten die Wahlen ab dem 4. September 2023 in Kraft.
Das Geschäft Nr. 5 (Beschluss Nr. 4) unterliegt gemäss Art. 29 Organisationsreglement der Gemeinde Münchenbuchsee dem fakultativen Referendum.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie ab dem 25. September 2023 in Kraft.
19.30 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
Traktandenliste
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen die Wahlgeschäfte Nr. 3, 4 und 5 (Beschluss Nr. 2, 3 und 4) kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten die Wahlen ab dem 6. November 2023 in Kraft.
Geschäft Nr. 7 (Beschluss Nr. 6) wird den Stimmberechtigten am
26. November 2023 im Rahmen einer Gemeindeabstimmung zum Entscheid unterbreitet.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie ab dem 27. November 2023 in Kraft.
19.00 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen die Wahlgeschäfte Nr. 3, 4, 5, 6 und 7 (Beschluss Nr. 2, 3, 4, 5 und 6) kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten die Wahlen ab dem 27. Dezember 2023 in Kraft.
Das Geschäft Nr. 8 (Beschluss Nr. 7) unterliegt gemäss Art. 29 Organisationsreglement der Gemeinde Münchenbuchsee dem fakultativen Referendum.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie ab dem 15. Januar 2024 in Kraft.
19.30 Uhr, Saal- und Freizeitanlage, Radiostrasse 23
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen das Wahlgeschäft Beschluss Nr. 2 (Geschäft Nr. 3) kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Wird sie nicht angefochten, tritt die Wahl am 14. Februar 2022 in Kraft.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie am 7. März 2022 in Kraft.
19.30 Uhr, Saal- und Freizeitanlage, Radiostrasse 23
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen das Wahlgeschäft Beschluss Nr. 2 (Geschäft Nr. 3) kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungs-rechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Wird sie nicht angefochten, tritt die Wahl am 11. April 2022 in Kraft.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie am 2. Mai 2022 in Kraft.
19.30 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
1 Protokoll vom 24. März 2022; Genehmigung
2 Mitteilungen
3 Parlamentarische Vorstösse, jährliche Berichterstattung; Genehmigung
Beilage 1, Beilage 2, Beilage 3
Beschluss
4 Terminplanung 2023; Kenntnisnahme
5 Tätigkeitsbericht 2021; Kenntnisnahme
6 Jahresrechnung 2021; Genehmigung
7 Ortsplanungsrevision 17+ (OPR17+); Verabschiedung z.H. Volksabstimmung vom 25. September 2022
Beilage 1,Beilage 2, Beilage 3
Beschluss
Beilage 1, Beilage 2, Beilage 3, Beilage 4
Beschluss
9 Kreditabrechnung Anschluss Wärmeverbund Zentrum Schulhaus Bodenacker; Genehmigung
Beschluss
10 Ersatz Sportplatzbeleuchtung Sportplätze Schönegg, Riedli und Hirzenfeld; Kreditgenehmigung
Beilage 1, Beilage 2, Beilage 3
Beschluss
11 Jugendmotion "ein Pumptrack für Münchenbuchsee"; Behandlung
12 Motion Peter Stucki, GFL; pestizidfreie Gemeinde Münchenbuchsee; Behandlung
Beschluss
13 Motion Françoise Bartlome-Gallandre, FDP; die Hofwilstrasse weiter verkehrsberuhigen („Nordast“); Behandlung
Beschluss
14 Postulat Sofia Farago, SP; Covid-Testzentrum in Münchenbuchsee; Behandlung
Beschluss
15 Postulat Markus Zuberbühler, EVP; Mit "Neuer Autorität" für ein friedliches Miteinander; Behandlung
Beschluss
16 Einfache Anfragen (Entgegennahme und Beantwortung)
17 Entgegennahme parlamentarische Vorstösse (Interpellationen, Postulate, Motionen)
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Das Geschäft Nr. 7 wird den Stimmberechtigten am 25. September 2022 im Rahmen einer Gemeindeabstimmung zum Entscheid unterbreitet.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie am 11. Juli 2022 in Kraft.
19.30 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen die Wahlgeschäfte Beschluss Nr. 2 und Nr. 3 (Geschäft Nr. 3 und 4) kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten die Wahlen am 5. September 2022 in Kraft.
Das Geschäft Beschluss Nr. 5 (Geschäft Nr. 6) wird den Stimmberechtigten am 25. September 2022 im Rahmen einer Gemeindeabstimmung zum Entscheid unterbreitet.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie am 26. September 2022 in Kraft.
19.30 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
19.00 Uhr, Kirchgemeindehaus, Oberdorfstrasse 6
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen die Wahlgeschäfte Nr. 3, 4, 5 und 6, Beschluss Nr. 2, 3, 4 und 5, kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten die Wahlen ab dem 19. Dezember 2022 in Kraft.
Beschluss Nr. 6 (Geschäft Nr. 7), Nr. 7 (Geschäft Nr. 8) und Nr. 8 (Geschäft Nr. 9) unterliegen gemäss Art. 29 des Organisationsreglements vom 28. November 2010 dem fakultativen Referendum.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie ab dem 9. Januar 2023 in Kraft.
19.30 Uhr, Saal- und Freizeitanlage, Radiostrasse 23
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen die Wahlgeschäfte Beschluss Nr. 1, 2, 4, 5.2, 6, 7 und 8 können gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten die Wahlen am 8. März 2021 in Kraft.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie am 29. März 2021 in Kraft.
19.30 Uhr, Saal- und Freizeitanlage, Radiostrasse 23
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Beschluss Nr. 3 (Geschäft Nr. 4) unterliegt gemäss Art. 29 Organisationsreglement der Gemeinde Münchenbuchsee dem fakultativen Referendum.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie am 17. Mai 2021 in Kraft.
19.30 Uhr, Saal- und Freizeitanlage, Radiostrasse 23
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie am 12. Juli 2021 in Kraft.
19.30 Uhr, Saal- und Freizeitanlage, Radiostrasse 23
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Beschluss Nr. 2 (Geschäft Nr. 3) unterliegt gemäss Art. 29 Organisationsreglement der Gemeinde Münchenbuchsee dem fakultativen Referendum.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie am 27. September 2021 in Kraft.
19.30 Uhr, Saal- und Freizeitanlage, Radiostrasse 23
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Die Geschäfte Nr. 4 und 5 werden den Stimmberechtigten am 28. November 2021 im Rahmen einer Gemeindeabstimmung zum Entscheid unterbreitet.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie am 29. November 2021 in Kraft.
Achtung neuer Ort: 19.00 Uhr, Saal- und Freizeitanlage, Radiostrasse 23
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Gegen die Wahlgeschäfte Beschluss Nr. 2, 3 und 4 (Geschäft Nr. 3, 4 und 5) kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten die Wahlen am 20. Dezember 2021 in Kraft.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie am 10. Januar 2022 in Kraft.
3. Dezember 2020
Im Anschluss findet die Verleihung des Prix-Buchsi statt.
Die vorgenannten Beschlüsse werden hiermit im Sinne von Art. 7 des Organisationsreglements bzw. Art. 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates veröffentlicht.
Das Geschäft Nr. 2.1 wird den Stimmberechtigten am 7. März 2021 im Rahmen einer Gemeindeabstimmung zum Entscheid unterbreitet. Geschäft 2.2. / 2.3 unterliegt gemäss Art. 29 Organisationsreglement der Gemeinde Münchenbuchsee dem fakultativen Referendum.
Beschluss Nr. 3 unterliegt gemäss Art. 29 Organisationsreglement der Gemeinde Münchenbuchsee dem fakultativen Referendum.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Werden sie nicht angefochten, treten sie am 11. Januar 2021 in Kraft.
Weitere Unterlagen zu den Sitzungen können bei Bedarf bei der Präsidialabteilung bestellt werden.
Protokoll der 1. Sitzung vom 24. Januar 2019
Protokoll der 2. Sitzung vom 28. März 2019
Protokoll der 3. Sitzung vom 23. Mai 2019
Protokoll der 4. Sitzung vom 22. August 2019
Weitere Unterlagen zu den Sitzungen können bei Bedarf bei der Präsidialabteilung bestellt werden.
Protokoll der 1. Sitzung vom 25. Januar 2018
Protokoll der 2. Sitzung vom 22. März 2018
Protokoll der 3. Sitzung vom 3. Mai 2018
Protokoll der 4. Sitzung vom 16. August 2018
Weitere Unterlagen zu den Sitzungen können bei Bedarf bei der Präsidialabteilung bestellt werden.
Protokoll der 1. Sitzung vom 26. Januar 2017
Protokoll der 2. Sitzung vom 30. März 2017
Protokoll der 3. Sitzung vom 1. Juni 2017
Protokoll der 4. Sitzung vom 24. August 2017
Weitere Unterlagen zu den Sitzungen können bei Bedarf bei der Präsidialabteilung bestellt werden.
Protokolle der GGR-Sitzungen vor 2017 stellen wir Ihnen gerne per PDF zu. Bitte teilen Sie der Präsidialabteilung mit, welche Protokolle Sie wünschen.