Reglement über die Spezialfinanzierung (SF) Vorfinanzierung Hochbauten des Verwaltungsvermögens; Teilrevision Art. 2 Abs. 3

25. Okt 2024

Teilrevision

Reglement über die Spezialfinanzierung (SF) Vorfinanzierung Hochbauten des Verwal-tungsvermögens; Teilrevision Art. 2 Abs. 3

Der Grosse Gemeinderat genehmigte an seiner Sitzung vom 17. Oktober 2024 eine Teilrevision von Art. 2 Abs 3 des Reglements über die Spezialfinanzierung (SF) Vorfinanzierung Hochbauten des Verwaltungsvermögens. Diese Teilrevision hebt alle ihr widersprechenden Bestimmungen und Beschlüsse auf.

Das teilrevidierte Reglement tritt, vorbehältlich allfälliger dagegen erhobener Beschwerden und un-ter Vorbehalt des fakultativen Referendums gem. Art. 29 Organisationsreglement, per 01. Dezem-ber 2024 in Kraft. Es kann bei der Präsidialabteilung, Bernstrasse 8, eingesehen/bezogen
oder auf www.muenchenbuchsee.ch heruntergeladen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Münchenbuchsee, 25. Oktober 2024

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